Kirche Region
Neustadt an der Orla & Pillingsdorf 


Friedhofssatzung

  

für den   Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Neustadt (Orla)

vom   02.11.2006

  

Präambel

  

Der   kirchliche Friedhof ist eine Stätte, auf der die Gemeinde und die Stadt   Neustadt (Orla) Verstorbene zur   letzten Ruhe bettet.

Die Kirche   verkündigt dabei, dass der Tod das Gericht über alles irdische Wesen ist und   Jesus Christus durch seine Auferstehung den Sieg über Sünde und Tod errungen   hat. Sie gedenkt der Entschlafenen und befiehlt sie der Gnade Gottes. Sie   ruft die Lebenden zum Heil in Christus.

Auch zu   der Zeit, in der das Wort der Kirche auf dem Friedhof nicht laut verkündigt   wird, ist der Friedhof mit seinen Gräbern und seinem Schmuck der Ort, an dem   diese Verkündigung sichtbar bezeugt und der Verstorbenen und des eigenen   Todes gedacht wird.

Alle   Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Richtung.

 


Die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Neustadt   (Orla) erlässt folgende

  

Friedhofssatzung


I. Allgemeine Bestimmungen

  

§ 1

Leitung und Verwaltung des   Friedhofes

  

(1)      Der Friedhof in Neustadt (Orla) steht in der Trägerschaft der   Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde,Neustadt (Orla) . 

(2)      Die Leitung und Aufsicht liegen beim Gemeindekirchenrat. Zur Verwaltung kann der   Friedhofsträger einen Ausschuss einsetzen und mit der Leitung beauftragen. Er   kann sich auch Beauftragter bedienen.

(3)      Kirchliche Aufsichtsbehörde ist das Kreiskirchenamt Gera.

(4)      Die Aufsichtsbefugnisse der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden   sowie die Genehmigungsrechte der für die Kommune zuständigen   Rechtsaufsichtsbehörde werden hiervon nicht berührt.

  

§ 2

Friedhofszweck

  

(1)      Der Friedhof dient der Bestattung Verstorbener und der   Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Er ist zugleich Stätte der   Verkündigung des christlichen Auferstehungsglaubens.

(2)      Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Neustadt   (Orla) waren oder

b) Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem   Friedhof hatten

c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind   und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.  Die   Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde   waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteiles, in dem sie   zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3)      Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen   Zustimmung des Friedhofsträgers. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der   Zustimmung besteht nicht.

  

§ 3

Bestattungsbezirke

  

(1)      Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke   eingeteil

           Bestattungsbezirk   des Friedhofs Neustadt (Orla).
  Er umfasst das Stadt-Gebiet   Neustadt (Orla).

(2)      Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des   Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie ihren Wohnsitz hatten. Etwas   anderes gilt, wenn

           a)   ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof   besteht

           b)   Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister oder Lebenspartner auf einem anderen   Friedhof bestattet sind,

c) der Verstorbene in einer besonderen Grabstätte   beigesetzt werden soll, die auf einem anderen Friedhof des   Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung steht.

(3)      Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.


§ 4

Schließung und Entwidmung

  

(1)      Der Friedhofsträger kann bestimmen, dass

           a) der Friedhof oder Teile davon   für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung)   oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

           b) Nutzungsrechte nicht mehr überlassen   werden (beschränkte Schließung). Beisetzungen sind in diesem Falle nur   noch zulässig, soweit die im Zeitpunkt der Bestimmung bestehenden (reservierten)   Beisetzungsrechte noch nicht ausgeübt worden sind eine   Verlängerung des Nutzungsrechtes ist lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit   zulässig.

(2)      Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer   Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere   Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für   die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf   Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er   die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit   noch nicht abgelaufen ist.

(3)      Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als   Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden,   falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten   Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, umgebettet.   Die Kosten trägt der Verursacher der Umbettung.

(4)      Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt   gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen   schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen   Aufwand zu ermitteln ist.

(5)      Umbettungstermine werden einen Monat vorher in ortsüblicher   Weise öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten   einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem   Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6)      Ersatzgrabstätten werden von dem Friedhofsträger auf seine   Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder   geschlossenen Friedhof hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden   Gegenstand des bestehenden Nutzungsrechtes.

  

II. Ordnungsvorschriften

 

§ 5

Öffnungszeiten

Der   Friedhof ist während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeit für   die Besucher geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen   bekanntgegeben.

§ 6

Verhalten   auf dem Friedhof

(1)      Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes   entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten   Friedhofspersonales bzw. des Friedhofsträgers ist Folge zu leisten. Kinder   unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2)      Nicht gestattet sind innerhalb des Friedhofes:

           a)   das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen   und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung bzw. im Auftrag der   Friedhofsverwaltung,

           b)   Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze und gewerbliche Dienste   anzubieten oder dafür zu werben,

           c)   an Sonn- und Feiertagen und an Werktagen in der Nähe einer Bestattung gewerbliche oder störende Arbeiten auszuführen,

           d)   ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung des   Friedhofsträgers gewerbsmäßig zu fotografieren,

           e)   Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von  Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind.

f) den Friedhof und seine Anlagen und Einrichtungen   zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen   unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der   hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen, Abraum und Abfälle die nicht auf dem   Friedhof entstanden sind, auf dem Friedhof zu entsorgen, ebenso   Plastikabfälle (Blumentöpfe und Paletten u.a.),

           h) Tiere mitzubringen, ausgenommen   sind Blindenhunde. Anderweitige Ausnahmen bedürfen  der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung

i) zu lärmen und zu spielen,

           j)   Ansprachen und musikalische Darbietungen außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung   des Friedhofsträgers,

           k)   das Verwenden von Gläsern, Blechdosen u. ä. Behältnissen
  als Vasen oder Schalen,

           l)   das Verwenden von Unkrautvertilgungsmitteln und chemischen   Schädlingsbekämpfungsmitteln, Pestiziden sowie ätzenden Steinreinigern.

Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit   sie mit dem Zweck des

Friedhofes und dieser Satzung vereinbar sind.   Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig beim Friedhofsträger einzuholen.

§ 7

Grabmal-   und Bepflanzungsordnung

Für die   Gestaltung der Grabstätten (Grabmal, gärtnerische Gestaltung usw.) erlässt   der Friedhofsträger eine besondere Ordnung. Diese ist als Anlage Bestandteil   dieser Satzung.

§ 8

Gewerbliche   Betätigung auf dem Friedhof

(1)      (1)   Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter, andere Gewerbetreibende und   sonstige Dienstleistungserbringer (im Folgenden: Gewerbetreibende) haben ihre   Tätigkeit auf dem Friedhof dem Friedhofsträger vorher anzuzeigen. Sie   erhalten nach der Anzeige vom Friedhofsträger für längstens ein Jahr eine   Anzeigebestätigung, sofern die in den nachfolgenden Absätzen 2 und 3   geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Auf Antrag kann eine Zulassung für   einen Zeitraum von drei Jahren erteilt werden.

(2) Der Gewerbetreibende muss in fachlicher,   betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sein und hat dem   Friedhofsträger nachzuweisen, dass er einen für die Ausführung seiner   Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt. Wird ein   Antrag auf Zulassung nach Absatz 1 Satz 3 gestellt, ist die Zuverlässigkeit   durch geeignete Unterlagen (zum Beispiel bei Handwerkern durch den Nachweis   der Eintragung in die Handwerksrolle oder bei Gärtnern durch den Nachweis der   Anerkennung durch die Landwirtschaftskammer) nachzuweisen.

(3) Der Gewerbetreibende hat die Friedhofssatzung   und die dazu ergangenen Regelungen (zum Beispiel eine Grabmal- und   Bepflanzungsordnung) schriftlich anzuerkennen und zu beachten.

(4) Der Friedhofsträger stellt für jeden   Gewerbetreibenden nach Absatz 1 einen schriftlichen Berechtigungsbeleg aus.   Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis   auszustellen. Der Berechtigungsbeleg und der Bedienstetenausweis sind dem   Friedhofsträger beziehungsweise dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal   auf Verlangen vorzuzeigen.

(5) Der Gewerbetreibende haftet für alle Schäden,   die er oder seine Bediensteten im Zusammenhang mit der Tätigkeit auf dem   Friedhof schuldhaft verursachen. Entstehen durch Verletzung der   Verkehrssicherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nutzungsberechtigte   den Friedhofsträger von der Haftung freizustellen.

(6) Gewerbliche Arbeiten und Dienstleistungen auf   dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt   werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des   Friedhofs, jedoch spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und an Werktagen vor   Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht   festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht   vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr   begonnen werden. Der Friedhofsträger kann eine Verlängerung der Arbeitszeit   zulassen. § 6 Absatz 2 Buchstabe c) bleibt unberührt.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge   und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den vom   Friedhofsträger genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der   Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen   Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen   keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern.   Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des   Friedhofs gereinigt werden.

(8) Der Friedhofsträger kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden,   die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder   bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr   gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem   schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

Unmittelbar vor, während und nach Bestattungen sind   gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof einzustellen.


III. Bestattungsvorschriften

§ 9

Anzeigepflicht   und Bestattungszeit

(1)      Eine auf dem Friedhof gewünschte Bestattung ist bei der   Friedhofsverwaltung/beim Friedhofsträger unter Vorlage der Bescheinigungen   des Standesamtes über die Beurkundung des Todesfalles oder eines   Beerdigungserlaubnisscheines der Ordnungsbehörde rechtzeitig anzumelden.

(2)      Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen   Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3)      Kirchliche Bestattungen sind gottesdienstliche Handlungen.

(4)      Der Friedhofsträger/die Friedhofsverwaltung setzt Ort und   Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit den Angehörigen, dem zuständigen   Pfarrer und dem Bestattungsunternehmen fest.

(5)      Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der   Zustimmung des Friedhofsträgers. Die Bestimmungen der Kirche über die   Erteilung des Erlaubnisscheines (Dimissoriale) bleiben unberührt. Das   Auftreten fremder Bestattungsredner ist dem Friedhofsträger rechtzeitig vor   Beginn der Trauerfeier anzuzeigen.

(6)      Als anzeigeberechtigt und verpflichtet gelten gemäß § 18   Abs. 1 des Thüringer Bestattungsgesetzes die Angehörigen in folgender   Reihenfolge:

           1.   der Ehegatte

           2.   der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,

           3.   die Kinder, ehelich nichtehelich und Adoptivkinder

           4.   die Eltern,

           5.   die Geschwister

           6.   die Enkelkinder, in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter

           7.   die Großeltern,

           8.   der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Kommen   für die Bestattungspflicht nach Ziffer 1 – 8 mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor. Beauftragte gehen   Angehörigen vor.


§ 10

Särge,   Urnen und Trauergebinde

(1)      Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass   jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge,   Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder   sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Das Verwenden von   mit bioziden Holzschutzmitteln behandelten Särgen, das Verwenden von Särgen   aus Tropenholz und die Verwendung von paradichlorbenzolhaltigen Duftsteinen   ist nicht gestattet und muss vom Friedhofsträger zurückgewiesen werden.

(2)      Särge sollen höchstens 2,10 m lang, im Mittelmaß 0,65 m hoch   und 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist   die Zustimmung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung   einzuholen.

(3)      Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis   zum vollendeten
  5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,20 m lang, und im Mittelmaß   
  0,60 m breit sein.

(4)      Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm   oder Wasser befindet, ist unzulässig.

(5)      Urnenkapseln müssen aus zersetzbarem Material sein, die   Überurne bei unterirdischen Bestattungen ebenfalls. Bei oberirdischen   Bestattungen sind Überurnen aus zersetzbarem Material nicht zulässig.

(6)      Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch   abbaubarem Material hergestellt sein. Gebinde und Kränze sind nach der   Trauerfeier durch die anliefernden Gärtner oder Bestatter bzw. durch die   Angehörigen oder Nutzungsberechtigten wieder abzuholen.

  

§ 11

Ausheben   der Gräber, Grabgewölbe

(1)      Die Gräber werden von Beauftragten des Friedhofsträgers oder   dem dazu berechtigten Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2)      Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche   (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur   Oberkante einer Urne mindestens 0,50 m.

(3)      Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch   mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4)      Das Ausmauern von Gräbern und das Einsetzen von Grabkammern   ist unzulässig.

(5)      Vorhandene Grabgewölbe dürfen nicht weiter belegt werden, es   sei denn, dass die Gewölbe entfernt und zugefüllt werden.  

(6)      Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben der   Gräber entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben Grabmale, Fundamente oder   Grabzubehör durch den Friedhofsträger/die Friedhofsverwaltung entfernt werden   müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten   dem Friedhofsträger/der Friedhofsverwaltung zu erstatten.


§ 12

Belegung,   Wiederbelegung, Graböffnung

(1)      In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist   jedoch zulässig, eine Mutter mit ihrem verstorbenen neugeborenen Kind oder   zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem   Sarg zu bestatten.

(2)      Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgelegten   Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden.

(3)      Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung   Sargteile, Gebeine oder Urnenreste aufgefunden werden, sind diese sofort   mindestens 0,30 m unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken.   Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort   wieder zu schließen und für künftige Nutzung als Bestattungsstätte für Leichen   zu sperren.

(4)      Eine Leiche auszugraben oder ein Grab zu öffnen, ist –   abgesehen von der richterlichen Leichenschau – nur mit Genehmigung des   Friedhofsträgers und der unteren Gesundheitsbehörde zulässig.
    

§ 13

Umbettungen

(1)      Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2)      Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der   sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des   Friedhofsträgers. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes   erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere   Reihengrabstätte oder Umbettungen aus Gemeinschaftsanlagen sind nicht   zulässig. Ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen. § 4 Abs. 2 und 3   bleiben unberührt.

(3)      Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag.   Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der   verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus   Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag sind entweder   der Nutzungsvertrag, eine Verleihungsurkunde oder die Grabnummerkarte bzw.   ein vom Friedhofsträger ausgestellter gleichwertiger Nachweis vorzulegen.

(4)      Umbettungen werden von den durch den Friedhofsträger dazu   mit einer Erlaubnis versehenen Berechtigten durchgeführt. Der Zeitpunkt der   Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von   Erdbestattungen finden in der Regel nur in den Monaten Dezember – Mitte März   statt. Umbettungen werden nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen   Interesses ausgeführt.

(5)      Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an   benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der   Antragsteller oder Veranlasser zu tragen.

(6)      Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine   Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(7)      Leichen, Särge, Aschen oder Urnen zu anderen als zu   Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder   richterlichen Anordnung.

(8)     Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den   Gestaltungsbestimmungen des neuen Friedhofes entsprechen.

 § 14

Ruhezeiten

(1)      Die Ruhezeit bei Urnenbeisetzungen beträgt 20 Jahre, bei   Erdbestattungen 25 Jahre.

(2) Grabstätten dürfen erst nach   Ablauf der festgelegten Ruhefrist wieder belegt oder anderweitig verwendet   werden.


IV. Grabstätten


§ 15

Arten der   Grabstätten

(1)      Auf dem Friedhof werden Nutzungsrechte   vergeben an

a)   Wahlgrabstätten für Erdbestattungen mit Gestaltungsvorschriften

b)   Reihengrabstätten für Erdbestattungen mit Gestaltungsvorschriften

c)   Wahlgrabstätten für Urnen- und Erdbestattungen zur freien Gestaltung

d)   Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen mit Gestaltungsvorschriften

e)   Reihengrabstätten für Urnenbeisetzungen mit Gestaltungsvorschriften

f) Reihengrabstätten   unterm Rasen mit liegender Platte für Urnenbeisetzungen

g)   Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnen

(2)      Nutzungsrechte an Grabstätten werden nur unter den in dieser   Satzung aufgestellten Bedingungen vergeben. Die Grabstätten bleiben Eigentum   des Friedhofsträgers. An ihnen bestehen nur Rechte nach dieser Satzung.

(3)      Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Verlängerung eines   Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, oder auf   Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4)      Für Reihen- oder Wahlgrabstätten wird die Vergabe von   Nutzungsrechten abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung dieser   Satzung, sowie der Grabmal- und Bepflanzungsordnung.

(5)      Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich für die   Nutzungsberechtigten die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätten.

(6)      Nutzungsberechtigte haben dem Friedhofsträger jede Änderung   ihrer Anschrift mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die sich   aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung ergeben, ist der Friedhofsträger   nicht ersatzpflichtig.


§ 16

Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Sarg- oder Urnenbeisetzungen, die im Beisetzungs- (Todes-) fall (der Reihe nach) einzeln für die Dauer der   Ruhezeit vergeben werden.

(2)      Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer   Reihengrabstätte wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr ist die   genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.

(3)      In einer Reihengrabstätte darf   grundsätzlich nur eine Leiche bestattet oder nur eine Urne       beigesetzt werden. Für   Reihengrabstätten, an denen das Nutzungsrecht vor Inkrafttreten dieser Änderungssatzung erworben wurde, kann   der Friedhofsträger in Ausnahmefällen in den ersten    10 Jahren der Belegung die Beisetzung einer zusätzlichen Urne   zulassen, ein Anspruch  hierauf   besteht jedoch nicht.

(4)      Reihengrabstätten werden eingerichtet für:

           a)   Sargbeisetzungen: die Größe der Grabstätte beträgt 2,30 m x 1,30 m bei einer   Höhe des Grabhügels von bis zu 15 cm,

  Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
Alte Maße: 2,10 m x 0,90 m

           b) Ascheurnenbeisetzungen: die Größe der Grabstätte   beträgt 1,00 m x 1,00 m.
  
  Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
Alte Maße: 0,80 m x 0,80 m

(5)      Die Nutzung an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf   der in dieser Satzung festgelegten Ruhezeit. Die Ruhezeit bzw. das   Verfügungsrecht kann nicht verlängert werden. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2   erfolgt eine ausnahmsweise Verlängerung der Nutzungszeit um die zur Wahrung   der Ruhezeit der zusätzlich beigesetzten Urne notwendigen Jahre.

(6)      Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen   nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher in ortsüblicher Weise   öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt   zu machen.


§ 17

Wahlgrabstätten

(1)      Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Sarg- oder   Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von   bis zu 40 Jahren (erste und zweite Belegung), beginnend mit dem Tag der   Zuweisung, vergeben und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt   werden kann. Für die einzelnen Wahlgrabstätten gelten folgende Abmessungen:

           a)   Erdbestattung: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m

           b)   Urnenbeisetzung: Länge 1,50 m, Breite 1,50 m

           Maße   auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.

Alte Maße:

Erdbestattung:           Länge 2,10 m, Breite1,10 m

Urnenbeisetzung:      Länge 0,80 m, Breite 0,80 m

(2)      Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich   eines Todesfalles verliehen.

(3)      In eine Wahlgrabstätte darf bei Sargbeisetzungen nur eine   Leiche bestattet werden.
  In einer mit einem Sarg belegten Wahlgrabstätte können zusätzlich bis zu zwei   Urnen beigesetzt werden. In einer Wahlgrabstätte ohne Sarg können bis zu vier   Urnen beigesetzt werden. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt   0,25 m².

(4)      Die Ruhezeit bei Wahlgrabstätten ergibt sich aus § 14. Vor Ablauf der Ruhezeit ist eine Wiederbelegung der Wahlgrabstätte nicht   zulässig.

(5)      Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte   wird eine schriftliche Bestätigung erteilt. In ihr wird die genaue Lage der   Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. Dabei wird darauf verwiesen,   dass der Inhalt des Nutzungsrechtes sich nach den Bestimmungen der jeweiligen   Friedhofssatzung richtet.

(6)      Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag des Nutzungsberechtigten, der ein Jahr vorher gestellt sein muss,   verlängert werden.
  § 15 (3) bleibt davon unberührt. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, so erlischt es nach Ablauf der Nutzungszeit.

(7)      Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder   Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende   Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht für die zur Wahrung der Ruhezeit   notwendigen Jahre für die Wahlgrabstätte zu verlängern. Bei Familiengrabstätten ist die Verlängerung für sämtliche Grabstätten auf einmal   vorzunehmen.

(8)      Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige   Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder   nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche   Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der   Grabstätte hingewiesen.

(9)      Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der   Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten   Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in   nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

a) auf den überlebenden Ehegatten

b) auf den Partner einer eingetragenen   Lebensgemeinschaft

c) auf die Kinder

d) auf die Stiefkinder

e) auf die Eltern

f) auf die Geschwister

g) auf die Stiefgeschwister

h) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung   ihrer Väter oder Mütter

i) auf die Großeltern

j) auf den Partner einer auf Dauer angelegten   nichtehelichen Lebensgemeinschaft

k) auf die nicht unter a – j fallenden Erben

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der   Älteste Nutzungsberechtigter.

(10)    Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur   auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 9 Satz 2 genannten Personen   übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung des Friedhofsträgers.

           Ist   keine Person zur Übernahme des Nutzungsrechtes bereit oder wird die Übernahme   des Nutzungsrechtes dem Friedhofsträger nicht schriftlich angezeigt, so endet   das Nutzungsrecht an der Grabstätte nach einer öffentlichen Aufforderung, in   der auf den Entzug des Nutzungsrechtes hingewiesen wird.

(11)    Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach   Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Der Rechtsnachfolger hat dem   Friedhofsträger den Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die   Übertragung des Nutzungsrechtes wird dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich   bestätigt. Solange das nicht geschehen ist, können Beisetzungen in   Wahlgrabstätten nicht verlangt werden.

(12)    Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an   teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben   werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamt Grabstätte möglich.

 

§ 18

Benutzung   von Wahlgrabstätten

(1)      In Wahlgrabstätten werden der Nutzungsberechtigte und seine   Angehörigen bestattet.

(2)      Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten:

           a)   Ehegatten

           b)   der Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft

           c)   Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister und Geschwisterkinder

           d)   die Ehegatten der unter c) bezeichneten Personen

(3)      Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus   mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch andere Verstorbene beigesetzt   werden.

  

§ 19

Gemeinschaftsgrabanlagen   – anonyme Bestattung und Aschestreuwiesen

(1)      Gemeinschaftsgrabanlagen sind Grabstätten, auf denen mehrere   Sarg- oder Urnenbeisetzungen vorgenommen werden können. Diese sind keine   anonymen Bestattungen.

(2)      Anonyme Bestattungen und das Verstreuen von Asche sind   unzulässig.

(3)      Die Grabgestaltung und -pflege erfolgt allein im Auftrag des   Friedhofsträgers. Eine individuelle Mitgestaltung ist nicht zulässig.

(4)      Bei der Beisetzung in Gemeinschaftsgrabanlagen werden die Namen und Daten des Verstorbenen auf einem gemeinsamen Gedenkstein vermerkt.   Gestaltung und Zeitpunkt bestimmt der Friedhofsträger.


 § 20

Ehrengrabstätten

(1)      Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von   Ehrengrabstätten obliegt dem Friedhofsträger.

(2)      Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft bleiben dauernd bestehen. Die Verpflichtung zur Erhaltung dieser Gräber regelt das   Gräbergesetz.

(3)      Gedenkfeiern sind dem Friedhofsträger anzuzeigen. Sein Einvernehmen dazu ist erforderlich.


V. Gestaltung der Grabstätten


§ 21

Herrichtung   und Instandhaltung der Grabstätten

(1)      Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen aus der   Grabmal- und Bepflanzungsordnung so zu gestalten und so an die Umgebung   anzupassen, dass der Friedhofszweck erfüllbar ist und die Würde des   Friedhofes gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind so zu bepflanzen, dass andere   Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.   Bei der Bepflanzung ist ausschließlich standortgerechtes und heimisches   Pflanzmaterial zu verwenden.

(2)      Einzelne Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen. Der Friedhofsträger ist   grundsätzlich verpflichtet, einen Friedhofs- und Belegungsplan zu führen.

(3)      Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem   Schutz. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstätten ist untersagt.

(4)      Alle Grabstätten müssen dauernd verkehrssicher instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck und   aufstehende Bäume. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den   Gräbern zu entfernen.

(5)      Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei   Reihengrabstätten der Inhaber der Grabnummerkarte bzw. der Verantwortliche   für die Beisetzung und bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte   verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder   des Nutzungsrechtes.

(6)      Die Errichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der   vorherigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Der Antragsteller   hat bei Reihengrabstätten die Grabnummerkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten   sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist,   kann der Friedhofsträger die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit   den erforderlichen Einzelangaben verlangen.

(7)      Die Grabstätten müssen spätestens 6 Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes sowie nach jeder Bestattung baldmöglichst ordnungsgemäß   hergerichtet und weiterhin unterhalten werden.

(8)      Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen   Friedhofsgärtner beauftragen.

(9)      Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die   Grabgestaltung und als Grabschmuck ist untersagt. Dies gilt insbesondere für   Grabsteinfassungen, Grababdeckungen, Grabmale, Plastikblumen, Plastiktöpfe   und Plastikschalen.

(10)    Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder   gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftlicher Aufforderung des   Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden   angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht   bekannt, oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche   Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis   auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, werden   Reihengrabstätten von dem Friedhofsträger abgeräumt, eingeebnet und eingesät.   Die entstehenden Kosten bei Reihengräbern hat grundsätzlich der Inhaber der   Grabkarte oder der Verantwortliche für die Beisetzung zu tragen. Bei   Wahlgrabstätten kann der Friedhofsträger die Grabstätten auf Kosten des   jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das   Nutzungsrecht entziehen. Grabmale u. a. Baulichkeiten gehen ab diesem   Zeitpunkt in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über.

(11)    Vor Entzug des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte   noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung   zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat   noch einmal die entsprechende öffentlich Bekanntmachung und ein entsprechender mehrwöchiger   Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen.

 In   dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das   Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 3 Monaten nach   Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen

(12)    Der Friedhofsträger kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des   Nutzungsrechtes abräumt.

(13)    Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung  jeglicher Pestizide bei der Grabpflege sind verboten.

(14)    Die Herrichtung, Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der   Friedhofsverwaltung.

(15)    Weitere Ausführungsvorschriften ergeben sich aus der jeweils gültigen Grabmal- und Bepflanzungsordnung des Friedhofsträgers.

§ 22

Grabpflegeverträge

Zurzeit werden keine Grabpflegeverträge vom Friedhofsträger übernommen. Diese können mit den örtlichen Gartenbaubetrieben   abgeschlossen werden.


§ 23

Grabmale

(1)      Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und der   damit zusammenhängenden baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Mit der Durchführung dürfen   nur Gewerbetreibende und Dienstleister beauftragt werden. Die Bestimmungen   dieser Satzung, insbesondere des § 8. sind zu beachten.

(2)      Gestaltung und Inschrift dürfen das christliche Empfinden   nicht verletzen.

(3)      Die Genehmigung ist vom Nutzungsberechtigten rechtzeitig vor   der Vergabe des Auftrages und der Vorlage von maßstäblichen Zeichnungen und   mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Inhalt,   Form und Anordnung der Inschrift einzuholen. Die beauftragten Bildhauer und   Steinmetze haben nach den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen   von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes der Deutschen Steinmetz-,   Stein- und Holzbildhauerhandwerkes die Grabmale und baulichen Anlagen zu   errichten und zu fundamentieren.

(4)      Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige   bauliche Anlage nicht binnen einen Jahres nach der Genehmigung errichtet   worden ist.

(5)      Entspricht die Ausführung des Grabmales nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten eine Frist   von 3 Monaten zur Änderung oder Beseitigung des Grabmales gesetzt. Nach Ablauf der   Frist wird das Grabmal auf Kosten des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten   von der Grabstelle entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt.   Gleiches gilt, wenn Grabmale und Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder   verändert worden sind. Werden   auch die zur Abholung abgeräumten und bereitgestellten Grabmale vom   Nutzungsberechtigten innerhalb von 3 Monaten nicht abgeholt, gehen sie in die   Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über.

(6)      Werden bis zur Errichtung der endgültigen Grabmale provisorische Grabmale errichtet, so sind diese nicht zustimmungspflichtig.   Die Verwendung der nichtzustimmungspflichtigen Grabmale darf nicht länger als   ein Jahr nach der Beisetzung erfolgen.

§ 24

Errichtung   und Instandhaltung der Grabmale

(1)      Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber   nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche  Anlagen entsprechend.

(2)      Die Art der Fundamentierung und der   Befestigung, insbesondere die Wahl der Abmessungen und Stärke der Fundamente werden durch den ausführenden Steinmetz festgelegt. Er ist  verantwortlich für die fachgerechte Ausführung.

(3)      Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach der Grabmal-   und Bepflanzungsordnung des Friedhofsträgers in seiner jeweils gültigen Fassung.

(4)      Für den guten und verkehrssicheren Zustand eines Grabmals und seiner sonstigen baulichen Anlagen ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(5)      Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung   Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr   im Verzuge kann der Friedhofsträger auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand   trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer   festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu   entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate   aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche   Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von   einem Monat angebracht wird.

(6)      Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(7)      Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche   Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten   bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Der Friedhofsträger kann   die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der   gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

(8)      Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich im Auftrag des Friedhofsträgers durch eine Druckprobe überprüft und dokumentiert.

§ 25

Entfernung   von Grabmalen

(1)      Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers   entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 24 Abs. 7 kann der Friedhofsträger die Zustimmung versagen.

(2)      Nach   Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. nach der   Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und   sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Das Entfernen darf grundsätzlich   nur durch nach § 8 zugelassene Gewerbetreibende oder Dienstleister erfolgen. Erfolgt die Entfernung durch den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten,  haftet dieser für alle dabei entstehenden Schäden, er stellt den   Friedhofsträger von allen Ansprüchen Dritter frei.

Auf den Ablauf der   Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen   werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen 3 Monaten, so ist die   Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die   Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige   bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen   in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers über. Die dem Friedhofsträger   erwachsenden Kosten aus der Beräumung hat der Nutzungsberechtigte oder   Verantwortliche zu tragen. Bei wertvollen Grabmalen sind die Bestimmungen des   § 24 Abs. 7 zu beachten.

(3)      Der Friedhofsträger ist berechtigt, ohne seine Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Verantwortlichen   oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen lassen.

 

VI. Bestattungen und Feiern


§ 26

Benutzung   von Leichenräumen

Der Friedhofsträger selbst stellt keine Leichenräume   zur Verfügung.

  

§ 27

Bestattungsfeiern

(1)      Die Bestattungsfeiern können in einem dafür bestimmten Raum  (z.B. Hospitalkirche), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2)      Die Benutzung einer Kapelle oder Kirche kann untersagt   werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren   Krankheit gelitten hat, oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche   bestehen.

(3)      Jede Musik und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Friedhofsträger.

  

§ 28

Friedhofskapelle   und Kirche

(1)      Die Hospitalkirche, dient bei der kirchlichen Bestattung als   Stätte der Verkündigung.

(2)      Der Friedhofsträger gestattet die Benutzung der Hospitalkirche durch christliche Kirchen, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher   Kirchen angehören. Die Benutzung der Räume durch andere Religions- oder   Weltanschauungsgemeinschaften bedarf der vorherigen Genehmigung des Friedhofsträgers. Bei der Benutzung der kirchlichen Räume für Verstorbene,   die keiner christlichen Kirche angehören, ist der Charakter dieser   kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren. Der Friedhofsträger ist   berechtigt, Bedingungen an die Benutzung zu stellen.


§ 29

Andere   Bestattungsfeiern am Grabe

(1)      Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und der Niederlegung von Grabschmuck am Grabe bei anderen als christlichen Religions- und   Weltanschauungsgemeinschaften sowie Personen, die keiner christlichen Kirche   angehören, ist zu respektieren, dass sich das Grab auf einem kirchlichen   Friedhof befindet.

(2)      Kränze und Kranzschleifen können mit kurzen Widmungsworten, soweit diese nicht wider christlichen Inhaltes sind, nach Abschluss der   Bestattungsfeier am Grabe niedergelegt werden.


VII. Schlussbestimmungen

§30

Alte   Rechte

(1)      Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die   Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. 

(2)      Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die   vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstanden sind, werden auf eine   Nutzungszeit nach § 17 Abs. 1 und 6 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie   enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung  und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne.

(3)      Im Übrigen gilt diese Satzung.


§ 31 

Haftung 

Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die   durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und   Einrichtungen durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.   Der Friedhofsträger haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Bei aufziehenden Gewittern und erkennbaren Gefahren   ist der Friedhof zu verlassen.

 

§ 32 

Gebühren

(1) Für die Benutzung des Friedhofes,   kirchlicher Gebäude und anderer Einrichtungen werden Gebühren nach der   jeweils geltenden Gebührenordnung der Evang.-Luth. Kirchgemeinde Neustadt   (Orla) erhoben.
  Zur Erhebung der Gebühren erlässt der Friedhofsträger Bescheide. Darüber   hinaus können auch Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden kirchlichen   VwKVO erhoben werden.

(2)      Bei Nichtentrichtung von Gebühren gilt die Thüringer   Friedhofsgebührenbeitreibungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung.

 

§ 33

Zuwiderhandlungen

(1)      Wer den Bestimmungen der § 5, 6 Abs. 1, Abs. 2 a-f, Abs. 2 h   und i, § 8 Abs. 1 + 5 bis 7, § 11 Abs. 1, § 20 und § 27 - § 30   zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum   Verlassen des Friedhofes veranlasst werden. Verstöße können als Hausfriedensbruch   verfolgt werden.

(2)      Strafrechtlich relevante Tatsachen werden nach den dafür   geltenden staatlichen Bestimmungen verfolgt.


§ 34

Öffentliche   Bekanntmachungen

(1)      Die Friedhofssatzung und alle ihre Änderungen bedürfen zu   ihrer Gültigkeit neben der Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde   auch der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde   zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet sowie der   öffentlichen Bekanntmachung.

(2)      Öffentliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen erfolgen im   vollen Wortlaut im Neustädter Kreisboten.

(3)      Die jeweils gültige Fassung der Friedhofssatzung liegt zur   Einsichtnahme
  in der Friedhofsverwaltung. Kirchplatz 2 aus.

(4)      Die Friedhofssatzung und alle Änderungen werden zusätzlich   durch Aushang und Kanzelabkündigung bekannt gemacht.

 

§ 35

Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser   Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.


§ 36 

Inkrafttreten

(1)      Diese Friedhofssatzung und alle Änderungen treten jeweils am   Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. 

(2)      Mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung tritt die   Friedhofsordnung vom 25.08.1994 außer Kraft.


Grabmal- und Bepflanzungsordnung

Höchstmaße   für Grabzeichen in Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften 

(1)      Bei Reihengräbern und   einstelligen Wahlgräbern für Erdbestattungen können aufrechte oder liegende   Grabzeichen verwandt werden.

           Kreuze max. 1,10 m hoch

           Stelen max. 1,00 m hoch

           Mindeststärke 0,18 m

           Das Maßverhältnis soll   mindestens 1 zu 2 für Breite zur Höhe sein, besser 1 zu 3.

           Holz- und Metallzeichen   max. 1,20 m hoch, liegende Grabzeichen max. 0,50 m

           0,40 m, Neigung   höchstens 5 %; die Platten müssen in den Erdboden eingefüttert sein

           und dürfen nicht   aufgelegt werden.

(2)      Bei zwei- und   mehrstelligen Wahlgräbern können aufrechte oder liegende Grabzeichen verwandt   werden.

           Kreuze max. 1,20 m hoch

           Stelen max. 1,20 m hoch

           Mindeststärke 0,18 m

           Das Maßverhältnis soll zumindestens   1 zu 2 für Breite zur Höhe sein, besser 1 zu 3. Holz- und Metallgrabzeichen   max. 1,40 m hoch. Liegende Grabzeichen max. 1,00 m x 0,60 m. Mindeststarke   0,18 m.

  

(3)      Bei Kindergräbern können   aufrechte oder liegende Grabzeichen verwandt werden. Aufrechte Zeichen max.   0,80 m hoch, Mindeststärke 0,14 m. Das Maßverhältnis soll mindestens 1 zu 2   für Breite zur Höhe sein, besser 1 zu 3. Liegeplatten 0,35 m x

  

0,40 m.   Mindeststärke 0,14 m.

  

(4)      Für das   Urnenreihengräber-Feld „liegende Platte unterm Rasen“ dürfen nur liegende   Platten Verwendung finden. Hierfür gilt als Einheitsmaß 0,50 m x 0,50 m bei   einer Stärke von mindestens 0,05m .

  

(5)      Für Urnenwahlgrabstätten   und Urnenreihengrabstätten sind zugelassen: Aufrechte, körperhafte   Steinzeichen auf quadratischem Grundriss – Seitenlänge ca. 0,40 m – und   Steinsäulen bis zur Höhe von 0,80 m, diese sind in der Mitte der   quadratischen Grabfläche aufzustellen, Holz und Metallzeichen bis zur Höhe   von 1,00 m und liegende Platten, max. der quadratischen Grabgröße entsprechend.   

  

Die Grabmal- und Bepflanzungsordnung gilt als   Anlage zur Friedhofsordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde   Neustadt (Orla) vom 02.11.2006.

  

§ 1

Allgemeines

  

(1)      Auf dem Friedhof gibt es   Abteilungen mit freier Gestaltung und Abteilungen mit   Gestaltungsvorschriften.

  

(2)      Es besteht die   Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit freier Gestaltung oder in   einer Abteilung mit Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die   Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines   Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der   Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Beisetzung in einer   Abteilung mit Gestaltungsvorschriften.

  

(3)      Die Herrichtung,   Gestaltung und Instandhaltung der Grabstätten hat – unbeschadet der   Anforderungen für Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften – nach den   Bestimmungen der § 21 –§ 25 der Friedhofssatzung zu erfolgen.

  

§ 2

Abteilungen   mit freier Gestaltung

  

Für Grabmale und bauliche Anlagen in   Abteilungen mit freier Gestaltung gilt:

  

(1)      Das   Grabzeichen muss dem Werkstoff entsprechend in Form und Bearbeitung gestaltet   sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes einordnen.   Angesichts des Todesgeschehens soll der Friedhof durch natürliche und unaufdringliche   Werkstoffe die notwendige Ruhe erhalten. Besondere Sorgfalt ist der   Schriftgestaltung und ihrer Verteilung auf der Fläche zuzuwenden. Der Inhalt   der Texte soll Aussagen enthalten und nicht nur Visitenkarte der Angehörigen   sein.

  

(2)      Jede   Bearbeitung ist möglich. Alle Seiten müssen gleichmäßig bearbeitet sein.   Nicht zugelassen sind Materialien aus Glas, Emaille, Porzellan, Blech oder   Kunststoffen.

  

(4)      Der   Friedhofsträger kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus   Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

  

(5)      Die   Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,01   m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,51 m Höhe 0,18 m.

  
    

§ 3

Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften

  

Die Grabmale in Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften   müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen   entsprechen:

 

(1)      Für Grabmale dürfen nur   Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.   Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße und   tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.

  

(2)      Bei der Gestaltung und   Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  

a)   Die Grabmale müssen allseitig   bearbeitet sein.

  

b).  Die Grabmale dürfen nicht   gespalten, gesprengt oder bossiert sein.

  

c)   Politur und Feinschliff sind   nur zulässig als gestalterisches Element
  für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des
  Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfen.
  Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material
  wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein.   

  

d)   Die Grabmale müssen aus einem   Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.

  

e).  Nicht zugelassen sind alle   vorstehend nicht aufgeführten Materialien,
  Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten; insbesondere Beton,
  Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farben.

  

f)   Für Hartgesteine gilt: Der   Schriftbossen für evtl. Nachschriften soll –
  wie die übrigen Flächen des Grabzeichens – gestockt oder gleichwertig   bearbeitet sein. Ornamente sind plastisch fein vom Hieb zu bearbeiten.   Flächen dürfen keine Umrandung haben.

  

g)   Für Weichgesteine gilt: Alle   Flächen sind gebeilt, scharriert oder angeschliffen ohne Randleisten   herzustellen. Schrift, Ornamente und Symbole können erhaben, vertieft oder   stark vertieft ausgeführt werden.

  

h)   Für Holzgrabzeichen gilt: Das   Zeichen und seine Beschriftung sind dem Werkstoff gemäß zu bearbeiten. Zur   Imprägnierung des Holzes dürfen nur Mittel verwendet werden, die das   natürliche Aussehen nicht beeinträchtigen; Anstriche und Lackierungen sind   nicht statthaft.

  

j)   Für geschmiedete Grabzeichen   gilt: Alle Teile müssen handgeschmiedet sein.
  Ein dauerhafter Rostschutz ist notwendig.

  

k)   Für gegossene Grabzeichen   gilt: Die Beschriftung gegossener Stahl- und Bronzegrabzeichen kann   mitgegossen oder durch aufgeschraubte Schrifttafeln sowie durch Gitterschrift   aus dem gleichen Material vorgenommen werden.
  Auch die Beschriftung auf einem Natursteinsockel oder zugeordnetem Liegestein   ist möglich. Dabei ist die Verwendung von Einzelbuchstaben aus Metall oder   Kunststoff nicht gestattet.

  
    

§ 4

Nicht   zugelassene Bearbeitungsweisen und Werkstoffe bei Grabmale

mit   Gestaltungsvorschriften

  

Bei der Herrichtung, Gestaltung und   Instandhaltung von Grabstätten und Grabmalen sind folgende Bearbeitungsweisen   und Werkstoffe nicht zugelassen: 

a)        Hochglanzpolitur (als   äußerster Bearbeitungsgrad ist Mattschliff zulässig 

b)       gestampfter Betonwerkstein   und sogenannter Kunststein mit Natursteinvorsatz

c)        Kristalliner Marmor

d)       Sockel aus anderem   Werkstein als es zum Grabzeichen selbst verwendet wird; bei 

           Reihengräbern sollen die   Grabsteine sockellos aus dem Boden wachsen 

e)        Rasenkantensteine,   Einfassungen und Schrittplatten zwischen den Grabstätten 

           (diese werden ggf. im   Auftrage des Friedhofsträgers einheitlich verlegt, ein Anspruch

           darauf besteht aber nicht)

f)        Grababdeckungen mit   Beton, Terrazzo, Splitt und Kies

g)       Farbanstrich auf   Grabsteinen einschließlich der Schriftflächen

h)       Silber- und Goldschrift 

j)        Lichtbilder, Glas,   Porzellan, Emaille, Blech, Kunststoffe einschl. künstlicher Blume 

k)       Inschriften und   Sinnbilder, die das Empfinden und die Gefühle anderer verletzen

           können

  

§ 5

Höchstmaße   für Grabzeichen in Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften

  

(1)      Bei Reihengräbern und   einstelligen Wahlgräbern für Erdbestattungen können aufrechte oder liegende   Grabzeichen verwandt werden. 

           Kreuze max. 1,10 m hoch

           Stelen max. 1,00 m hoch

           Mindeststärke 0,18 m

           Das Maßverhältnis soll   mindestens 1 zu 2 für Breite zur Höhe sein, besser 1 zu 3. 

           Holz- und Metallzeichen   max. 1,20 m hoch, liegende Grabzeichen max. 0,50 m x 

           0,40 m, Neigung   höchstens 5 %; die Platten müssen in den Erdboden eingefüttert sein

           und dürfen nicht   aufgelegt werden.

  

(2)      Bei zwei- und   mehrstelligen Wahlgräbern können aufrechte oder liegende Grabzeichen verwandt   werden.

           Kreuze max. 1,20 m hoch

           Stelen max. 1,20 m hoch

           Mindeststärke 0,18 m

           Das Maßverhältnis soll   zumindestens 1 zu 2 für Breite zur Höhe sein, besser 1 zu 3. Holz- und   Metallgrabzeichen max. 1,40 m hoch. Liegende Grabzeichen max. 1,00 m x 0,60   m. Mindeststarke 0,18 m.

  

(3)      Bei Kindergräbern können   aufrechte oder liegende Grabzeichen verwandt werden. Aufrechte Zeichen max.   0,80 m hoch, Mindeststärke 0,14 m. Das Maßverhältnis soll mindestens 1 zu 2   für Breite zur Höhe sein, besser 1 zu 3. Liegeplatten 0,35 m x 

0,40 m.   Mindeststärke 0,14 m.

  

(4)      Für das   Urnenreihengräber-Feld „liegende Platte unterm Rasen“ dürfen nur liegende   Platten Verwendung finden. Hierfür gilt als Einheitsmaß 0,50 m x 0,50 m bei   einer Stärke von mindestens 0,05m .

  

(5)      Für Urnenwahlgrabstätten   und Urnenreihengrabstätten sind zugelassen: Aufrechte, körperhafte   Steinzeichen auf quadratischem Grundriss – Seitenlänge ca. 0,40 m – und   Steinsäulen bis zur Höhe von 0,80 m, diese sind in der Mitte der   quadratischen Grabfläche aufzustellen, Holz und Metallzeichen bis zur Höhe   von 1,00 m und liegende Platten, max. der quadratischen Grabgröße   entsprechend.

  

(6)      Für die Gestaltung der   Gemeinschaftsgrabanlagen gilt § 19 Abs. 3 der Friedhofssatzung.

  

(7)      Der Friedhofsträger kann   in besonderen Fällen abweichende Maßnahmen zulassen. Dies setzt einen   schriftlichen Antrag und eine fachliche Prüfung voraus. Zu den Ausnahmen   gehören u. a. Grabgestaltungen für Ehrengrabstätten.

  

§ 6

Bepflanzungsvorschriften

  

(1)      In Abteilungen mit freier   Gestaltung unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der   Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen des § 21 der Friedhofssatzung keinen   weiteren Anforderungen.

  

(2)      In   Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften gilt:

  

a)        Jede   Grabstätte ist mit einer Grundbepflanzung auszustatten, die mindestens

  

4/5 der Grabstätte   überdeckt. Geeignete Pflanzen sind der Pflanzenliste des § 7

  

zu   entnehmen. Das Bestreuen der Grabstätte mit Kies oder ähnlichen Stoffen   anstelle einer Bepflanzung oder das Unterteilen der Grabflächen mit Steinen   oder anderen Materialien in Beete ist nicht gestattet.

  

(b)      Die Bepflanzung darf Nachbargrabstätten   und deren Pflege nicht beeinträchti-

 gen. Die   Friedhofsverwaltung kann stark wuchernde und abgestorbene Pflanzen   entfernen lassen.

  

(c)      Gießkannen, Spaten, Harken und andere   Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder   hinter den Grabzeichen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

  

(d)      Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt,   bei Verstößen gegen § 6 Abs. 2. k de Friedhofssatzung   unpassende Gefäße zu entfernen.

  

(e)      Ruhebänke neben Grabstellen oder in   deren Nähe dürfen nicht aufgestellt werden. Die   Friedhofsverwaltung trägt für eigene Ruheplätze Sorge.

  

§ 7

Pflanzenliste

  

(1)      Als bodenbedeckende,   flächig wachsende Pflanzen sollen in der Regel folgende Gehölze oder krautige   Pflanzen Verwendung finden:

  

           a)        für sonnige Lagen 

                      Cotoneaster   dammeri                                               Zwergmispel 

                       Dryas   octopetala                                                      Silberwurzel 

                       Evonymus   fortunei vegetus                                      Kriechender   Spindelbaum 

                       Acaena   microphylla                                                 Stachelnüsschen 

                       Antennaria   dioica tomentosa                                   Katzenpfötchen 

                       Sagina   subulata                                                        Sternmoos 

                       Sedum acre                                                               Mauerpfeffer 

                       Sedum   spurium und Formen                                    Fette   Henne, Fettkraut 

                       Thymus   serphyllum                                                 Thymian

  

           b)       für schattige Lagen 

                       Hedera helix                                                               Efeu 

                       Pachysandra   terminalis                                            Ausdauernder   Dickmantel 

                       Vinca minor                                                             Immergrün 

                       Ajuga   reptans                                                           Günsel 

                       Cotula   squalida                                                        Fliedermoos 

                       Lysimachia   nummularia                                          Pfennigkraut 

                       Waldsteinia   ternata                                                  Waldsteinie

  

(2)      Bei wechselnder   Blumenbepflanzung ist darauf zu achten, dass sie der Würde des Friedhofes und   seiner Umgebung entsprechend gepflegt werden. Schnittblumen sind umgehend   nach dem Verblühen zu beseitigen.

  

§ 8

Blumenablage   an Gemeinschaftsgrabstellen

  

Der Friedhofsträger stellt für das Ablegen von   Blumen eine dafür besonders ausgewiesene Fläche zur Verfügung. Weitere Einzelheiten   kann der Friedhofsträger festlegen.

  

§ 9

Inkrafttreten

Diese Ordnung ist   Bestandteil der Friedhofssatzung vom 02.11.2006 und tritt am Tage nach der   öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.


Friedhofsgebührensatzung
für den Friedhof der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Neustadt (Orla)
vom 30.10.2012 (in Kraft getreten am 06.05.2013)


§ 1
Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung des Friedhofs der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Neustadt (Orla), sei-
ner Einrichtungen und Anlagen sowie für besondere Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren
nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben.
(2) Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr
zu entrichten. Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen nach Bean-
tragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Friedhofsträger entstanden
sind.

§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühr ist
1. der Nutzungsberechtigte,
2. der für die Grabstätte Verantwortliche,
3. der Antragsteller beziehungsweise Auftraggeber einer gebührenpflichtigen Leistung.
(2) Für die mit der Bestattung zusammenhängenden Gebühren haftet in jedem Falle auch der Bestat-
tungspflichtige gemäß § 18 Abs. 1 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (Haftungs-
schuldner).
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Entstehung der Gebühr und Fälligkeit

(1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung. Die
Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid.
(2) Der Gebührenbescheid wird dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben.
Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Der Friedhofsträger kann - außer in Notfällen - die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtun-
gen untersagen sowie Leistungen verweigern, solange fällige Gebühren nicht entrichtet worden sind
und auch keine entsprechende Sicherheit geleistet worden ist.
(4) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt. Nach erfolgloser Mahnung
können die Gebühren und die durch die Mahnung entstandenen Kosten im Wege des landesrechtlichen
Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden.

§ 4
Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren

(1) Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten
gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
(2) Wird einem Verzicht auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Friedhofsträger
stattgegeben, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch
nicht teilweise, zurückgezahlt.

§ 5
Rechtsmittel

(1) Gegen den Gebührenbescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats
nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger
Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Neustadt (Orla)
- Gemeindekirchenrat -
Kirchplatz 2
07806 Neustadt (Orla)
Widerspruch einlegen.
(2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende
Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid.
(3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zu-
ständigen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet.
(4) Widerspruch und Klage gegen den Gebührenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung, das
heißt, die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung wird durch die Einlegung eines Rechtsmittels nicht auf-
gehoben.
(4) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Abschnitt 2: Gebührentarif

§ 6
Nutzungsgebühren

(1) Für Nutzungsrechte an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:
1. für Reihengräber
1.1. je Reihengrabstätte
1.1.1. Erdbestattung – für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren 594,00 EUR
1.1.2. Urnenbeisetzung – für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren 396,00 EUR
1.1.3. Erdbestattung unterm Rasen mit liegendem Stein
– für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren 495,00 EUR
1.1.4. Urnenbeisetzung unterm Rasen mit liegender Platte
– für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren 316,50 EUR
1.2. je Reihengrabstätte für Kinder unter fünf Jahren
für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren 495,00 EUR
2. für Wahlgräber
2.1. je Wahlgrabstätte
2.1.1. Erdbestattung mit Gestaltungsvorschriften
(bei Doppelgräbern wird die zweifache Nutzungsgebühr erhoben)
2.1.1.1. für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren 792,00 EUR
2.1.1.2. für jedes weitere Jahr 31,70 EUR
2.1.2. Erdbestattungen mit freier Gestaltung
(bei Doppelgräbern wird die zweifache Nutzungsgebühr erhoben)
2.1.2.1. für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren 1.287,50 EUR
2.1.2.2. für jedes weitere Jahr 51,50 EUR
2.1.3. Urnenbeisetzungen mit Gestaltungsvorschriften
2.1.3.1. für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren 554,50 EUR
2.1.3.2. für jedes weitere Jahr 27,70 EUR
2.1.4. Urnenbeisetzungen mit freier Gestaltung
2.1.4.1. für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren 950,00 EUR
2.1.4.2. für jedes weitere Jahr 47,50 EUR
3. für eine Grabstätte in der Gemeinschaftsgrabanlage
(mit Namenseintrag im Gedenkstein)
einschließlich Pflege der Gemeinschaftsgrabanlage für die Dauer der Ruhezeit
Urnenbeisetzung – für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren 682,50 EUR
(2) Für die Verlängerung oder den Wiedererwerb von Rechten an Grabstätten werden pro Grabstätte
und Jahr folgende Gebühren erhoben:
1. anlässlich der Belegung der zweiten Stelle eines Doppelwahlgrabes:
1.1. Doppel-Wahlgrabstätte für Erdbestattungen in Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften
63,40 EUR
1.2. Doppel-Wahlgrabstätte für Erdbestattugnen in Abteilungen mit freier Gestaltung
95,00 EUR
2. anlässlich der Belegung einer Wahlgrabstätte mit einer weiteren Urne:
2.1. in Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften
2.1.1. Wahlgrabstätte für Erdbestattung 31,70 EUR
(bei Doppelgräbern wird die zweifache Nutzungsgebühr erhoben)
2.1.2. Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen 27,70 EUR
(bei Doppelgräbern wird die zweifache Nutzungsgebühr erhoben)
2.2. in Abteilungen mit freier Gestaltung
2.2.1. Wahlgrabstätte für Erdbestattung 47,50 EUR
2.2.2. Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen 51,50 EUR
3. bei sonstigen Verlängerungen oder dem Wiedererwerb eines Rechtes an einer Grabstätte:
3.1. in Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften
3.1.1. Wahlgrabstätte für Erdbestattung 31,70 EUR
(bei Doppelgräbern wird die zweifache Nutzungsgebühr erhoben)
3.1.2. Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen 27,70 EUR
(bei Doppelgräbern wird die zweifache Nutzungsgebühr erhoben)
3.2. in Abteilungen mit freier Gestaltung
3.2.1. Wahlgrabstätte für Erdbestattung 47,50 EUR
3.2.2. Wahlgrabstätte für Urnenbeisetzungen 51,50 EUR

§ 7
Bestattungsgebühren

(1) Für Bestattungen werden folgende Gebühren erhoben:
1. bei der Beisetzung von Urnen 51,50 EUR
2. für das Führen des Trauerzuges und die anfallenden Nebenarbeiten bei Sargbestattungen
41,00 EUR
Das Ausheben und Schließen des Erdgrabes erfolgt bei Sargbestattungen durch ein zugelassenes Be-
stattungsunternehmen.

§ 8
Gebühren für Umbettungen

(1) Für Ausgrabungen und für Umbettungen einer Urne werden folgende Gebühren erhoben:
120,50 EUR
Das Ausgraben von Leichen erfolgt nur durch zugelassene Bestattungsunternehmen.

§ 9
Gebühren für die Grabberäumung

Für die Beräumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit, nach der Entzie-
hung des Nutzungsrechtes beziehungsweise nach der Entfernung von nicht genehmigten Grabmalen
und baulichen Anlagen durch den Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte werden folgende Ge-
bühren erhoben:
133,00 EUR
In jedem Fall sind mindestens die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen.

§ 10
Friedhofsunterhaltungsgebühren

Für die laufende Pflege und Unterhaltung sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf
dem Friedhof werden unabhängig von der Größe der einzelnen Grabstätte folgende Gebühren erhoben:
1. Für Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten jährlich 20,00 EUR
2. Für Grabstätten in der Gemeinschaftsgrabanlage für die Dauer der Ruhezeit 400,00 EUR
in einem Betrag zum Zeitpunkt der Beisetzung

§ 11
Gebühren für die Benutzung einer Leichenhalle, einer Friedhofskapelle oder einer Kirche

(1) Für die Benutzung der Hospitalkirche für eine Trauerfeier inklusive Energie und Reinigen der Räume
nach der Trauerfeier werden folgende Gebühren erhoben:
1. mit Heizung, wenn benötigt 120,00 EUR
2. ohne Heizung 100,00 EUR
3. für die Gestellung eines Musikers 30,00 EUR

§ 12
Verwaltungsgebühren

Soweit keine Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden Kirchlichen Verwaltungskostenanordnung
erhoben werden, gelten die nachfolgend aufgeführten Verwaltungsgebühren:
1. allgemeine Verwaltungsgebühren aus Anlass einer Bestattung 73,50 EUR
2. für die Genehmigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen 24,50 EUR
3. für sonstige Verwaltungsleistungen
3.1. Genehmigung einer Umbettung 12,25 EUR
3.2. Berechtigungskarte zur Durchführung gewerblicher Arbeiten (gilt 3 Jahre) 24,50 EUR
3.3. Anzeigebestätigung für Dienstleister und Gewerbetreibende (gilt bis zu 1 Jahr) 12,25 EUR
3.4. Genehmigung der Beisetzung eines Ortsfremden, soweit
nicht bereits ein Anrecht auf Beisetzung in einem
Wahlgrab besteht 12,25 EUR

§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentli-
chung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 2. 11.
2006 außer Kraft